Erwägungsgrund 4 32014L0091
Während einige Handlungen von dem Leitungsorgan zu treffen sind, sollte sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über unterschiedliche Organe zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben verfügt, die an das Leitungsorgan oder an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diese Organe, wie die Hauptversammlung, gelten.