Erwägungsgrund 9 32014L0091
Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, sicherstellen, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik und -praxis im Vermögensverwaltungssektor zur Verfügung stehen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, sollte die ESMA bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Um eine Umgehung der Vergütungsbestimmungen zu vermeiden, sollten diese Leitlinien auch weitere Orientierungshilfen hinsichtlich der Personen, für die die Vergütungspolitik und -praxis gelten, und hinsichtlich der Anpassung der Vergütungsgrundsätze an die Größe der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft und die Größe des von ihr verwalteten OGAW, ihre interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten enthalten. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik und -praxis sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.