Erwägungsgrund 31 32014L0091
Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen wurde, Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte, die nach dieser Richtlinie nicht ausgleichbar sind, ferner zu ermitteln, mit welcher Art von Maßnahmen — ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Ausfall betroffenen übertragbaren Wertpapieren — ein hohes Maß an Anlegerschutz angemessen gewährleistet werden könnte, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.