Erwägungsgrund 42 32014L0091
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Sonderverwahrungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Das durch diese delegierten Rechtsakte gewährleistete Maß an Anlegerschutz sollte zumindest dem der delegierten Rechtsakte entsprechen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.