Erwägungsgrund 27 32014L0091
Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von bei dem Dritten verwahrten Finanzinstrumenten haften. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet sein, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei dem Dritten eingetreten ist, dem die Verwahrung übertragen wurde. Die Verwahrstelle sollte nur von dieser Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollte kein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsausschluss möglich sein.