Erwägungsgrund 39 32014L0091
Damit die ESMA in der Lage ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine größere Kohärenz bei den Ergebnissen der Aufsicht zu erreichen, sollten alle öffentlich bekanntgemachten Sanktionen gleichzeitig der ESMA mitgeteilt werden, die zudem einen Jahresbericht über alle verhängten Sanktionen veröffentlichen sollte.