Erwägungsgrund 17 32019L0771
Für die Zwecke der Rechtssicherheit sollte diese Richtlinie eine Definition des Begriffs „Kaufvertrag“ enthalten und auch ihren Anwendungsbereich eindeutig festlegen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auch Verträge über Waren einschließen, die — gegebenenfalls nach Vorgaben des Verbrauchers — noch hergestellt oder erzeugt werden müssen. Außerdem könnte die Montage oder Installierung von Waren in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn die Montage oder Installierung Bestandteil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung ausgeführt werden muss. Wenn ein Vertrag sowohl Elemente eines Warenverkaufs als auch der Bereitstellung von Dienstleistungen enthält, soll das nationale Recht bestimmen, ob der ganze Vertrag als Kaufvertrag im Sinne dieser Richtlinie gelten kann.