Erwägungsgrund 44 32019L0771
Diese Richtlinie sollte nicht die Bedingungen regeln, unter denen der in dieser Richtlinie vorgesehene Haftungszeitraum oder eine Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist vorsehen können, beispielsweise im Falle einer Nachbesserung, Ersatzlieferung oder von Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher im Hinblick auf eine gütliche Einigung.