Erwägungsgrund 49 32019L0771
Der Verkäufer sollte die Möglichkeit haben, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verweigern, wenn ihm sowohl eine Nachbesserung als auch eine Ersatzlieferung unmöglich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Dasselbe sollte gelten, wenn entweder eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist und die alternative Abhilfe dem Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Wenn sich die Waren beispielsweise an einem anderen Ort befinden als dem, von dem aus sie ursprünglich geliefert wurden, könnten dem Verkäufer unverhältnismäßige Versand- und Beförderungskosten entstehen.