Erwägungsgrund 62 32019L0771
Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Anforderungen an gewerbliche Garantien vorgesehen werden, neben den vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die einschlägige Werbung enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten. Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Beispielsweise sollte die Garantieerklärung die Bestimmungen der gewerblichen Garantie enthalten und darlegen, dass die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit durch die gewerbliche Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die gewerbliche Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, beispielsweise andere Schuldner als den Garantiegeber in die gewerbliche Garantie einzubeziehen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche Garantien genießen, nicht beeinträchtigen. Während es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, festzulegen, dass gewerbliche Garantien kostenlos sein sollten, sollten sie jedoch sicherstellen, dass alle vom Verkäufer oder Hersteller eingegangenen Verpflichtungen, die unter die in dieser Richtlinie festgelegte Definition des Begriffs „gewerbliche Garantie“ fallen, den harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.