Erwägungsgrund 37 32019L0771
Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren beurteilt werden sollte. Für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit der Waren sollte der Zeitpunkt der Warenlieferung maßgeblich sein. Dies sollte auch gelten, wenn in den Waren digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit den Waren digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen verbunden sind, die durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden. In Fällen, in denen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, jedoch fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht ein bestimmter Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt der Lieferung beginnt, sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sich dieser Zeitraum mit dem Zeitraum decken, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet.