Erwägungsgrund 9 32019L0771
Wenngleich der weitaus größte Anteil des grenzüberschreitenden Handels in der Union auf den Online-Warenkauf entfällt, behindern Unterschiede im nationalen Vertragsrecht sowohl Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, als auch klassische Einzelhändler und hindern sie an einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Tätigkeit. Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, zu schaffen, sollte diese Richtlinie alle Absatzkanäle erfassen. Durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für alle Absatzkanäle dürfte die Richtlinie Abweichungen verhindern, die zu unverhältnismäßigen Belastungen für die wachsende Zahl von Einzelhändlern in der Union, die alle Absatzkanäle nutzen, führen würden. Die Notwendigkeit, einheitliche Regeln für Verkäufe und Garantien für alle Absatzkanäle beizubehalten, wurde in der am 29. Mai 2017 veröffentlichten Eignungsprüfung der Kommission des Verbraucher- und Marketingrechts bestätigt, die auch die Richtlinie 1999/44/EG betraf.