Erwägungsgrund 38 32019L0771
Die Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ sollte nicht in dieser Richtlinie, sondern weiterhin im nationalen Recht geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, was der Verkäufer tun muss, um seine Pflicht zur Lieferung der Waren zu erfüllen. Darüber hinaus sollten Verweise auf den Lieferzeitpunkt in dieser Richtlinie nicht die Vorschriften über den Risikoübergang berühren, die in der Richtlinie 2011/83/EU festgelegt und entsprechend in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.