Erwägungsgrund 55 32019L0771
Damit die Verbraucher vor erheblichen Verzögerungen geschützt sind, sollten Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich vorgenommen werden. Die als angemessen erachtete Frist für die Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung sollte der kürzesten Frist entsprechen, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten auslegen können, was unter einer angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verstehen ist, indem sie feste Fristen festlegen, die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, insbesondere bei bestimmten Produktkategorien, allgemein als angemessen gelten könnten.