Erwägungsgrund 46 32019L0771
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen, nach denen der Verbraucher seine Rechte nur geltend machen kann, wenn er den Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, über die Vertragswidrigkeit unterrichtet. Die Mitgliedstaaten sollten ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten dürfen, indem sie keine derartige Verpflichtung einführen.