Erwägungsgrund 6 32019L0771
Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über die Lieferbedingungen und — hinsichtlich Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen — über vorvertragliche Informationspflichten und das Widerrufsrecht durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist bei den Vorschriften der Union für den Warenkauf nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen im Falle einer Vertragswidrigkeit und die wesentlichen Modalitäten für deren Anwendung unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Den Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit gegeben, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen oder beizubehalten, die gewährleisten, dass ein noch höheres Verbraucherschutzniveau erreicht wird. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen. Bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG kam es daher zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente, wie etwa dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten.