Erwägungsgrund 34 32019L0771
Viele Waren müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Darüber hinaus ist bei Waren mit digitalen Elementen die Installierung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher diese Waren für den vorgesehenen Zweck verwenden kann. Aus diesem Grund sollte eine etwaige Vertragswidrigkeit, die auf eine unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren, auch auf die unsachgemäße Installierung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, zurückzuführen ist, als Vertragswidrigkeit angesehen werden, wenn die Montage oder Installierung durch den Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde. Wenn vorgesehen ist, dass die Waren vom Verbraucher montiert oder installiert werden, ist die Vertragswidrigkeit aufgrund einer unsachgemäßen Montage oder Installierung als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, unabhängig davon, ob die Montage oder Installierung vom Verbraucher oder von einem Dritten unter der Verantwortung des Verbrauchers durchgeführt wurde, sofern die unsachgemäße Montage oder Installierung auf Mängel in den Anleitungen zurückzuführen ist, etwa auf unvollständige oder unklare Anleitungen, die die Verwendung dieser Anleitungen für den Durchschnittsverbraucher erschweren.