Erwägungsgrund 66 32019L0771
Die Richtlinie 1999/44/EG sollte aufgehoben werden. Das Datum der Aufhebung sollte auf das Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie abgestimmt sein. Um die einheitliche Anwendung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Befolgung dieser Richtlinie erforderlich sind, auf nach dem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge sicherzustellen, sollte diese Richtlinie nicht für vor ihrem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge gelten.