Erwägungsgrund 24 32024L1226
Wählen die Mitgliedstaaten für die Festlegung der gegen juristische Personen zu verhängenden Geldstrafen und Geldbußen den weltweiten Gesamtumsatz einer juristischen Person als anzuwendendes Kriterium, sollten sie entscheiden, ob dieser Gesamtumsatz auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, berechnet wird. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Erwägung ziehen, Vorschriften für Fälle festzulegen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen, etwa den weltweiten Gesamtumsatz in einem anderen Geschäftsjahr. Sehen diese Vorschriften die Festlegung von Geldstrafen und Geldbußen in absoluten Beträgen vor, sollte das Höchstmaß dieser Beträge nicht das Maß erreichen müssen, das diese Richtlinie als Mindestanforderung für das Höchstmaß von als absolute Beträge festgelegten Geldstrafen und Geldbußen vorsieht.