Erwägungsgrund 25 32024L1226
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für ein in absoluten Beträgen festgelegtes Höchstmaß der Geldstrafen und Geldbußen, so sollte dieses im nationalen Recht festgelegt werden. Diese Höchstgeldstrafen und -geldbußen sollten für die schwersten Formen der von dieser Richtlinie festgelegten Straftaten gelten, die von finanzstarken juristischen Personen begangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Methode zur Berechnung dieser Höchstgeldstrafen und -geldbußen, einschließlich spezifischer Bedingungen dafür, festzulegen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Höhe der in absoluten Beträgen festgelegten Geldstrafen und Geldbußen im Hinblick auf die Inflationsraten und andere Geldwertschwankungen im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht festgelegten Verfahren regelmäßig zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten in ihrer Währung ein Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen vorsehen, das dem in dieser Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten Höchstmaß entspricht. Diese Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses regelmäßig zu überprüfen.