Erwägungsgrund 38 32024L1226
Angesichts der dringenden Notwendigkeit, die an Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union beteiligten natürlichen und juristischen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, damit sie dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nachkommen.