Erwägungsgrund 33 32024L1226
Personen nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates, die den zuständigen Behörden Informationen über vergangene, laufende oder geplante Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union, darunter Umgehungsversuche, liefern, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erlangt haben, sind in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Repressalien ausgesetzt. Die Berichte dieser Personen können die Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union verstärken, indem Informationen bereitgestellt werden, die sich beispielsweise auf Sachverhalte beziehen, die Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union, deren Umstände und die beteiligten Personen, Unternehmen und Drittländer betreffen. Daher sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die es den meldenden Personen ermöglichen, vertrauliche Kanäle zu nutzen, um die zuständigen Behörden zu informieren, und die sie vor Vergeltungsmaßnahmen schützen. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 unter den darin festgelegten Bedingungen für die Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.