Erwägungsgrund 42 32024L1226
Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewahrt werden. In dieser Hinsicht sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht zu Verfahrensrechten in Strafverfahren — insbesondere gemäß den Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates — von den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie unberührt bleiben.