Erwägungsgrund 34 32024L1226
Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Vollstreckungssystems sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen ihren zuständigen Behörden, die an verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Vollstreckung beteiligt sind, organisieren.