Erwägungsgrund 36 32024L1226
Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare statistische Daten zu diesen Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Erfassung, Erzeugung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie definierten Straftaten Sorge tragen. Es ist wichtig, dass diese statistischen Daten von den Mitgliedstaaten für die strategische und operative Planung von Durchsetzungsmaßnahmen, zur Analyse des Ausmaßes der Straftaten in Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und der diesbezüglichen Tendenzen sowie zur Bereitstellung von Informationen für die Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einschlägige statistische Daten über Verfahren in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union übermitteln, die sie aus Daten gewonnen haben, die bereits auf zentraler oder dezentraler Ebene im gesamten Mitgliedstaat vorhanden sind. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten regelmäßig eine Bewertung vornehmen und die Ergebnisse ihrer Bewertung in einem Bericht veröffentlichen.