Erwägungsgrund 31 32024L1226
Insbesondere angesichts der weltweiten Aktivitäten der Straftäter und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen sollten die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit festlegen, um solche Taten wirksam zu bekämpfen.