Erwägungsgrund 37 32024L1226
Durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte dafür gesorgt werden, dass der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union gemäß der genannten Richtlinie als Vortat zur Geldwäsche gilt.