Erwägungsgrund 41 32024L1226
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften in Bezug auf die Definitionen von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und die Verfügbarkeit wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen für schwere Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union, von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des inhärenten grenzüberschreitenden Charakters des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union und ihrem Potenzial, die Verwirklichung der Ziele der Union hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie des Schutzes der gemeinsamen Werte der Union zu beeinträchtigen, nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.