Erwägungsgrund 28 32024L1226
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit nationalem Recht sicherstellen, dass mindestens einer der folgenden Umstände als mildernder Umstand angesehen werden kann: wenn der Täter den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung stellt, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und so dazu beiträgt, andere Straftäter zu identifizieren oder vor Gericht zu bringen, oder wenn der Täter den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung stellt, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und so dazu beiträgt, Beweise zu erlangen. Bei der Bewertung mildernder Umstände sollte die Entscheidung über eine eventuelle Minderung der Strafe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen. Diese Umstände könnten Art, Zeitpunkt und Umfang der bereitgestellten Informationen sowie den Grad der Kooperationsbereitschaft des Täters umfassen.