Erwägungsgrund 30 32024L1226
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, um Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union wirksam zu bekämpfen — unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Strafverfolgung und Vollstreckung vorsehen. Den Mitgliedstaaten sollte es gemäß dieser Richtlinie gestattet sein, kürzere Verjährungsfristen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfristen festzulegen, sofern es in ihren Rechtssystemen möglich ist, diese Verjährungsfristen im Falle von Handlungen, die gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden können, zu unterbrechen oder auszusetzen.