Erwägungsgrund 34 32024L2881
Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, sollten diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben können. Überschreitungen des Partikel (PM10) -Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen sollten ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben können, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden. Der Abzug dieser Beiträge hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zur Verringerung ihrer gesundheitlichen Auswirkungen zu ergreifen.