Erwägungsgrund 49 32024L2881
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absatz1 und 2 geschädigt worden und wurde dieser Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen das Recht haben, bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erhalten zu können. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über Schadenersatz, Zugang zu Gerichten und Sanktionen wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Diese Vorschriften zielen somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzen damit die in den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben, des Rechts auf Unversehrtheit und des Rechts auf Gesundheitsschutz konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.