Erwägungsgrund 37 32024L2881
Für Gebiete oder Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden. Für Überschreitungen der Zielwerte für Ozon sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden, es sei denn, es besteht unter den gegebenen Umständen kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen und die Maßnahmen zur Behebung der Überschreitungen würden unverhältnismäßige Kosten verursachen.