Erwägungsgrund 50 32024L2881
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung weiterer technischer Einzelheiten für Modellierungsanwendungen, für die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen, zu den Nachweisen und Abzügen von Überschreitungen, die auf natürliche Quellen zurückzuführen sind, für die Bestimmung der Emissionsbeiträge durch die Aufwirbelung von Partikeln nach dem Ausbringen von Streusand oder Streusalz im Winterdienst, zu den Anforderungen an Prognosen, die im Hinblick auf die Verlängerung der Fristen für das Erreichen der Grenzwerte durchgeführt werden, und zu den Informationen, die in den Umsetzungsberichten enthalten sein müssen, und für Anforderungen zur Übermittlung von Informationen und zur Berichterstattung über die Luftqualität in Bezug auf i) die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Informationen über die Luftqualität, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen müssen, sowie von Fristen für die Übermittlung dieser Informationen und ii) die Vereinfachung der Übermittlung von Daten und des Austauschs von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.