Erwägungsgrund 42 32024L2881
Luftverschmutzung kennt keine Grenzen und wird in der gesamten Union verfrachtet. Für die meisten Mitgliedstaaten wird ein erheblicher Teil der Verschmutzung außerhalb ihres Hoheitsgebiets verursacht. Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder eine Alarmschwelle infolge einer erheblichen Verschmutzung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammenarbeiten. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel (PM10 und PM2,5) sind die betroffenen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet zusammenzuarbeiten, um die Quellen der Luftverschmutzung und die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Quellen zu ermitteln und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, wie die Koordinierung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen, in denen jeder Mitgliedstaat die Verschmutzungsquellen in seinem Hoheitsgebiet adressieren sollte, um solche Überschreitungen zu beseitigen, sowie bei der Information der Öffentlichkeit. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über eine solche Zusammenarbeit informiert und eingeladen werden, an ihr teilzunehmen und sie zu unterstützen, und sie sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaaten auf Anfrage gegebenenfalls technische Unterstützung zu leisten.