Erwägungsgrund 54 32024L2881
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Luftqualitätsvorschriften zur Erreichung eines Null-Schadstoff-Ziels, sodass die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau verbessert wird, das nicht mehr als schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme oder die biologische Vielfalt angesehen wird, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Luftschadstoffen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —