Art. 20 31960R0011
Bevor eine Entscheidung auf Grund der Artikel 17 und 18 ergeht, wird dem betroffenen Unternehmer eine Mitteilung über die vorgesehene Maßnahme zugestellt.Die Kommission übermittelt den in Betracht kommenden Mitgliedstaaten zur Unterrichtung Abschrift der auf Grund der Artikel 17 und 18 getroffenen Entscheidungen.