Art. 7 31960R0011
1.
Artikel 6 tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
2.
Die Kommission kann jedoch vor diesem Zeitpunkt durch Verordnung nach vorheriger Anhörung des Rates bestimmen, daß Artikel 6 für gewisse noch festzulegende Verkehrskategorien zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Januar 1964, in Kraft tritt.