Art. 9 31960R0011
Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Gütern, die ein Unternehmen für eigene Zwecke ausführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Gütern, die ein Unternehmen für eigene Zwecke ausführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: