Art. 5 31960R0011
Die Regierungen teilen der Kommission vor dem 1. Juli 1961 die in ihren Ländern bestehenden Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen mit, die innerhalb der Gemeinschaft auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland nach unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen vorsehen. Der Kommission sind ferner alle Maßnahmen dieser Art, die künftig getroffen werden könnten, unverzüglich mitzuteilen.
Unternehmen, die Beförderungen ausführen, sind verpflichtet, ihren Regierungen vor dem 1. Januar 1961 alle zweckdienlichen Angaben über die in Absatz 1 genannten Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen mitzuteilen und sie unverzüglich über alle Maßnahmen dieser Art, die künftig getroffen werden könnten, zu unterrichten.
Dieser Artikel gilt für Beförderungen, deren Versand- oder Entladeort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt.