Art. 17 31960R0011
Erteilt ein Unternehmer die von der Kommission gemäß Artikel 11 oder 13 verlangten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder erteilt er wissentlich falsche Auskünfte, so kann die Kommission gemäß Artikel 79 Absatz (3) Unterabsatz 2 des Vertrages gegen ihn eine Entscheidung erlassen, die eine Sanktion bis zur Höhe von fünfhundert Rechnungseinheiten verhängt, und eine neue Frist zur Erteilung der verlangten Auskünfte festsetzen. Hat der Unternehmer innerhalb dieser neuen Frist die verlangten Auskünfte nicht erteilt, so kann die Entscheidung wiederholt ergehen.
Diese Sanktionen können jedoch nur verhängt werden, wenn das Auskunftverlangen in der Form einer Entscheidung ergangen ist, die ausdrücklich auf die in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen Bezug nimmt.