Art. 25 31960R0011
1.
Vor Erlaß einer Entscheidung oder vor Verhängung einer Sanktion auf Grund des Artikels 18 hört die Kommission den Betroffenen oder dessen Beauftragten an; sie kann einen ihrer Bediensteten zur Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen ermächtigen.
2.
Nach Maßgabe des Artikels 172 des Vertrages wird dem Gerichtshof hinsichtlich der Sanktionen gemäß der Artikel 17 und 18 die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung übertragen. Die Kommission kann die Vollstreckung der Sanktion erst nach Ablauf der Klagefrist betreiben.