Art. 13 31960R0011
1.
Spediteure und Vermittler von Beförderungsleistungen haben auf Verlangen ihrer Regierung oder der Kommission alle Auskünfte über diese Leistungen und die angewendeten Preise und Bedingungen zu erteilen.
2.
Die gleiche Verpflichtung gilt auch für Unternehmen, die für Verkehrsunternehmer unmittelbar Hilfsverrichtungen leisten, sofern ihr Entgelt und das Entgelt der Verkehrsunternehmer in einem Gesamtpreis enthalten sind.
3.
Artikel 11 Absatz 2, 3 und 4 gilt auch für die nach Maßgabe dieses Artikels gestellten Auskunftverlangen.