Art. 21 31960R0011
Für die Anwendung der vorstehenden Artikel gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 207 und 209 des Vertrages maßgebende Rechnungseinheit.
Für die Anwendung der vorstehenden Artikel gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 207 und 209 des Vertrages maßgebende Rechnungseinheit.