Art. 10 31960R0011
Wenn die Veröffentlichung der Frachten und Beförderungsbedingungen nicht vor dem 1. Juli 1963 im Rahmen des Artikels 74 und in Durchführung des Artikels 75 des Vertrages geregelt ist, so sind Entscheidungen über Art, Form und Umfang der Veröffentlichung sowie alle sonstigen zweckdienlichen Vorkehrungen innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe des Artikels 79 Absatz (1) und (2) des Vertrages zu erlassen, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese Entscheidungen und Vorschriften sich auf jeden Fall in den Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik einfügen müssen.