Art. 12 31960R0011
1.
Verkehrsunternehmer, die auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland nach unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwenden, haben auf Verlangen der Kommission nachzuweisen, daß dieses Vorgehen keine Verletzung dieser Verordnung darstellt.
2.
Die Anwendung unterschiedlicher Frachten und Beförderungsbedingungen, die ausschließlich auf die Wettbewerbslage der Verkehrsunternehmer untereinander oder auf technische oder wirtschaftliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind, welche für die Beförderung auf der in Betracht kommenden Verkehrsverbindung maßgebend sind, gilt nicht als eine Verletzung dieser Verordnung.