Art. 8 31960R0011
Artikel 6 findet keine Anwendung:
a)
auf die Beförderung von Gütern eines Absenders an den gleichen Empfänger bis zu einem Gesamtgewicht von fünf Tonnen;
b)
auf die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates bis zu einer Gesamtentfernung von hundert Kilometern;
c)
auf die Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten bis zu einer Gesamtentfernung von dreißig Kilometern.