Art. 23 31960R0011
Die von der Kommission auf Grund der Artikel 17 und 18 verhängten Sanktionen werden gemäß Artikel 192 des Vertrages vollstreckt. Die in Vollstreckung dieser Sanktionsentscheidungen erhobenen Beträge werden an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft abgeführt und in deren Haushalt als Einnahmen ausgewiesen.