Art. 14 31960R0011
Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der den Verkehrsunternehmern nach Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 6 und 11 obliegenden Verpflichtungen sowie der in Artikel 13 geregelten Auskunftpflicht.Sie treffen zu diesem Zweck vor dem 1. Juli 1961 und nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.
Die Kommission kann, soweit sich dies zur Durchführung dieser Verordnung als erforderlich erweist, ihre Bediensteten oder Sachverständige beauftragen, Kontrollen mit dem Ziel vorzunehmen, die Einhaltung der den Unternehmen nach den Artikeln 5, 6, 11 und 13 auferlegten Pflichten zu überprüfen oder zu überwachen.Die Beauftragten der Kommission verfügen zu diesem Zweck über folgende Rechte und Befugnisse: Die Beauftragten der Kommission üben diese Rechte unter Vorlage eines Ausweises aus, aus dem hervorgeht, daß sie nach Maßgabe dieses Artikels zur Durchführung von Kontrollen in dem erforderlichen Umfang berechtigt sind. Sie müssen im Besitz eines Kontrollauftrags mit Angabe des Unternehmens und des Zweckes der Kontrolle sein. Der Kontrollauftrag und die Stellung der mit seiner Durchführung beauftragten Personen sind dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß im voraus bekannt zu geben.Bedienstete dieses Mitgliedstaates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der Kommission die Beauftragten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.Widersetzt sich ein Unternehmen einer in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle, so gewährt der in Betracht kommende Mitgliedstaat den Beauftragten der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Kontrollaufgaben durchführen können. Die Mitgliedstaaten treffen zu diesem Zweck vor dem 1. Juli 1961 nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.
Prüfung der Bücher und anderer Geschäfts-unterlagen der Unternehmen,
Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle,
Zutritt zu allen Räumlichkeiten, Grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,
Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den Büchern und Geschäftsunterlagen.
Alle an einer Kontrolle nach diesem Artikel beteiligten Personen sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 214 des Vertrages verpflichtet.