Art. 18 31960R0011
Stellt die Kommission fest, daß eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) des Vertrages vorliegt, so kann sie in jedem Diskriminierungsfall im Rahmen der in Artikel 79 Absatz (4) des Vertrages vorgesehenen Entscheidungen gegen den verantwortlichen Verkehrsunternehmer eine Sanktion bis zur Höhe des zwanzigfachen Betrages des erzielten oder verlangten Beförderungsentgelts verhängen.
Bleibt eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) des Vertrages entgegen einer Entscheidung der Kommission, die deren Beseitigung anordnet, bestehen, so kann die Kommission für jeden Diskriminierungsfall nach Maßgabe des Artikels 79 Absatz (4) des Vertrages gegen den verantwortlichen Verkehrsunternehmer eine Sanktion bis zu einem Höchstbetrag von zehntausend Rechnungseinheiten verhängen.
Vor Verhängung einer Sanktion auf Grund des Artikels 17 hört die Kommission jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat an und übermittelt ihm abschriftlich alle Unterlagen und Einzelheiten, die sie im Rahmen der Prüfung auf Grund des Artikels 79 Absatz (4) des Vertrages zusammengestellt hat. Jeder befragte Mitgliedstaat kann das Gutachten einer unabhängigen innerstaatlichen Stelle einholen und muß binnen zwei Monaten seine Antwort erteilen.